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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.1996 - 1 K 2/96   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.1996 - 1 K 2/96 (https://dejure.org/1996,27912)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.08.1996 - 1 K 2/96 (https://dejure.org/1996,27912)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. August 1996 - 1 K 2/96 (https://dejure.org/1996,27912)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 13
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.10.1985 - VI R 129/82

    1. Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn als (zweite) Wohnung i. S. der doppelten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.1996 - 1 K 2/96
    Die regelmäßige Arbeitsstätte ist im Falle des Klägers die wandernde Einsatzstelle an der Gleisstrecke und der Gleisbauzug seine Zweitwohnung (Urt. des BFH vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BStSl II 1986, 369).

    Der Umstand, daß sich diese Einsatzstellen innerhalb eines bestimmten Bereiches räumlich ständig veränderten, spricht nicht gegen die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstelle (Urt. des BFH vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BFHE 145, 515, BStBl II 1986, 369).

  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.1996 - 1 K 2/96
    In solchen Fällen liegen doppelte Haushaltsführung und Einsatzwechseltätigkeit zugleich vor (Urt. des BFH vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137), so daß jede Unterkunft für sich erneut zu beurteilen ist (vgl. Schmidt-Drenseck, Komm. zum EStG, 15. Aufl. Rz 165 zu § 9 EStG).
  • FG Thüringen, 27.01.2016 - 3 K 693/15

    Abzugsfähigkeit von Umzugskosten einer Arbeitnehmerin bei Umzug in mehreren

    So hat auch das Niedersächsische FG (Urteil vom 8. September 1996 IX 422/90, EFG 1997, 13) zutreffend entschieden, dass die Kosten eines Umzugs aus einem gemieteten Reihenhaus, in das ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eingezogen ist, in ein eigenes neu gebautes Einfamilienhaus nicht mehr beruflich, sondern privat veranlasst ist.

    Eine berufliche Veranlassung des letzten, endgültigen Umzugs wurde von Instanzgerichten bejaht, wenn die "Zwischenwohnung" nur einen behelfsmäßigen Charakter hatte und im Grunde - wie z. B. die Anmietung eines Hotelzimmers oder einer möblierten Wohnung - nur dazu diente, den Steuerpflichtigen zu beherbergen, bis er eine seinen Lebensverhältnissen angemessene Wohnung gefunden hatte (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 14. Februar 1995 1 K 224/94, EFG 1995, 516; Niedersächsisches FG, Urteil vom 8. September 1996 IX 422/90, EFG 1997, 13).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.10.2000 - 6 K 2108/98

    Aufwendungen für Kosten des Umzugs von Zwischenwohnung in

    Eine berufliche Veranlassung des letzten, endgültigen Umzugs wird bejaht, wenn die "Zwischenwohnung" nur einen behelfsmäßigen Charakter hatte und im Grunde - wie z. B. die Anmietung eines Hotelzimmers oder einer möblierten Wohnung - nur dazu diente, den Steuerpflichtigen zu beherbergen, bis er eine seinen Lebensverhältnissen angemessene Wohnung gefunden hatte (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 14. Februar 1995 1 K 224/94, EFG 1995, 516; Niedersächsisches FG, Urteil vom 8. September 1996 IX 422/90, EFG 1997, 13; FG Köln, Urteil vom 21. Juli 1998 14 K 145/97, EFG 2000, 162 ).
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